Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsvereinbarungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2. Vertragsabschluss, Vertragsrücktritt
2.1. Die Annahme (Auftragsbestätigung) eines Vertragsangebotes eines Kunden bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der Schriftform; ausnahmsweise bewirkt auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware den Vertragsabschluss. Werden Angebote an uns gerichtet, ist der Anbietende zumindest für 8 Tage ab Zugang des Angebotes daran gebunden

2.2. Notwendige Voraussetzungen für den Rücktritt des Bestellers vom Vertrag sind, sofern im Einzelfall keine andere Regelung getroffen worden ist, unser grob schuldhafter Lieferverzug sowie der erfolglose Ablauf einer schriftlichen gesetzten angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist bei sonstiger Unwirksamkeit mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.

2.3. Wir sind insbesondere dann zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn die Ausführung der Lieferung, bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit und/oder Zahlungswilligkeit des Bestellers entstanden sind und dieser auf unsere Aufforderung weder Vorauszahlung leistet, noch eine taugliche Sicherheit beibringt, wenn die Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit, bzw. bei mehreren Verlängerungen diese insgesamt, mindestens 6 Monate oder mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit beträgt (betragen).

2.4. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

2.5. Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

2.6. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche unsererseits einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts, bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsmäßig abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Besteller noch nicht übernommen wurde sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen. Anstelle der vertragsgemäßen Abrechnung sind wir, unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche berechtigt, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu begehren.

2.7. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Alle von uns genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer. Wurde nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk oder ab dem in der Auftragsbestätigung angeführten Auslieferungslager ohne Kosten der Verpackung, Transportversicherung, Fracht und Montage.

3.2. Für Lieferung von Kleinstmengen können wir Zuschläge zur Abgeltung des Mehraufwandes verrechnen.

3.3. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwenige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierung, ect. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu verändern. Bei Verbrauchergeschäften gilt Pkt. 3.3 nicht.

3.4. Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Datum unserer Rechnungen ohne jeden Abzug zu leisten, sofern nicht schriftlich etwas anders vereinbart ist.

3.5. Gegenüber Unternehmen bei unternehmensbezogenen Geschäften gelangen Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. über den jeweiligen Diskontsatz zuzüglich etwaiger Provisionen und Kosten, unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche, zur Verrechnung. Gegenüber Nichtunternehmen bzw. aus nicht unternehmensbezogenen Geschäften werden Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. über den jeweiligen Diskontsatz zuzüglich etwaiger Provisionen und Kosten und unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche verrechnet. Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung gilt Terminverlust bei nicht vollständiger und/oder pünktlicher Bezahlung einer Rate als vereinbart.

3.6. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

3.7. Werden die Forderungen aus der Lieferung in eine laufende Rechnung gestellt, so sichert das vorbehaltene Eigentum den jeweils aushaftenden höchsten Saldo.

3.8. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen sind die Kosten der Überweisung vom Kunden zu tragen.

3.9. Die Zahlung hat durch Überweisung an die Firma BauMstoff Holzbau-Meister Jürgen Mörtenhuber e.U. zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren. In jedem Fall erfolgt die Hingabe eines Schecks oder Wechsels lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung der Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten trägt der Kunde.

3.10. Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Forderungen oder Ansprüche, aus welchem Rechtstitel auch immer, mit unseren Forderungen und Ansprüchen aufzurechnen oder unsere Forderungen durch Verrechnung zu tilgen oder wegen behaupteter eigener Forderungen und Ansprüche die Zahlung unserer Forderungen oder Ansprüche zurückzuhalten.

3.11. Bei Reparaturen, Vermietung von Maschinen oder sonstigen Gegenständen werden die bei Beendigung der erbrachten Leistung geltenden Stundensätze und Materialpreise verrechnet, wobei Reise- und Wartezeit als Arbeitszeiten gelten. Für eventuelle Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge werden die bei uns geltenden Sätze verrechnet. Reise-, Tages- und Übernachtungsgelder werden dem Kunden gesondert verrechnet.

4. Mahn- und Inkassospesen
4.1. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkasso Instituten gebührenden Vergütungen ergeben.

4.2. Betreibt der Gläubiger das Mahnwesen selbst, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 15,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 33,63 jeweils als Mindestsätze zu bezahlen.

5. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
5.1. Sollten wir die Zulieferung der Ware vertraglich übernehmen, ändert sich am im Punkt 10. Genannten Erfüllungsort nichts.

5.2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei einer gegebenenfalls vereinbarten Lieferung durch die BauMstoff Holzbau-Meister Jürgen Mörtenhuber e.U. der Anlieferungsweg mit schwerem Lastkraftwagen befahrbar ist.

5.3. Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage, oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.

5.4. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderwärtig zu verwerten.

5.5. Uns sind, sofern nicht gegenteilig vereinbart, Teillieferungen erlaubt. Diese sind vom Kunden anzunehmen und zu bezahlen.

6. Lieferfrist
6.1. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. 

6.2. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu sechs Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

7. Haftung / Schadenersatz
7.1. Ist das Geschäft beim Kunden ein unternehmerbezogenes Geschäft so hat der Kunde Mängel unverzüglich, spätestens jedoch unter Einhaltung einer dreitägigen Frist schriftlich uns anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige so kann er Ansprüche aus Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch ebenfalls innerhalb einer dreitätigen Frist schriftlich an uns gerügt werden, andernfalls der Kunde auch in Ansehung dieses Mangels die vorbezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen kann.

7.2. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu rügen und deren Art und Umfang unverzüglich schriftlich dem Lieferanten mitzuteilen. Noch vor Ort auf dem Lieferschein detailliert zu vermerken und vom Lieferanten zur Bestätigung der Mängelrüge gegenzuzeichnen.

7.3. Unabhängig vom Rechtsgrund haften wir für Schäden, die auf einen Mangel an der Leistung selbst oder auf einer Handlung und Unterlassung zurückzuführen sind, nur im Umfang des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens.

7.4. Für Schäden, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, haften wir nur, wenn diese Person in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. Wir sind auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umstände beruht, die sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden könnten (höhere Gewalt).

7.5. Darüber hinaus ist eine Haftung unsererseits, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Wir haften nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolgt, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen von Dritten gegenüber dem Kunden.

7.6. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.

7.7. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen.

7.8. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

7.9. Für jene Waren bzw. Teile von Waren, die wir von Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen den Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

7.10. Im Falle der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Vertragspartner sind wir verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden, die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden, behebbaren Mangel, der auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausrüstung beruht und im Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat, zu beheben. Für Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden sind, haften wir nicht und können hieraus auch keine Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüche uns gegenüber abgeleitet werden.

7.11. Ist das Geschäft auch bei Vertragspartnern ein unternehmensbezogenes, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe.

7.12. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge wird auf Pkt.7.1. und 7.2. verwiesen. Mängelrügen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Gewährleistungsberechtigte ist ferner verpflichtet, die dem Mangel betreffenden bzw. damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen bzw. Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen des gewährleistungspflichtigen, behebbaren Mangels können wir nach unserer Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachbessern oder uns diese zwecks Nachbesserung zusenden lassen oder einen angemessenen Preisnachlass vornehmen.

7.13. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen.

7.14. Wird eine Ware von uns auf Grund von Plänen, Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Bestellers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsmäßige Ausführung.

7.15. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die vom Besteller beigestelltes Material zurückzuführen sind. Wir haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemischer Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Einsatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

7.16. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Käufer selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

7.17. Die Bestimmungen 7.1. bis 7.15. gelten sinngemäß für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

8. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahmen sind wir berechtigt, die anfallenden Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtete sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Inhaber / Besitzer der Vorbehaltsware darf über diese bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

9. Forderungsabtretung
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren – auch wenn dies in vertragswidriger Weise erfolgt ist – entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seiner Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten-Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unseren Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetzt bereits jetzt an uns abgetreten.

10. Erfüllungsort / Gefahrenübergang
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Firmensitz bzw. Niederlassung der Firma BauMstoff Holzbau-Meister Jürgen Mörtenhuber e.U. .Es gilt jedenfalls österreichisches formelles und materielles Recht Zahlungs- und Erfüllungsort für die Vertragsparteien ist der Sitz des Unternehmens des Vermieters. Als Gerichtsstand wird das für Ried im Traunkreis sachlich zuständige Gericht vereinbart.

11. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

12. Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht
12.1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertragen von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

12.2. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beidseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

12.3. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwendungsrechte.

12.4. 4 Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

13. Mietvertrag
13.1. Die Mietzeit beginnt bei Anlieferung des Gerätes an der Baustelle und endet bei Verlassen der Baustelle.

13.2. Für die Zufahrtsmöglichkeit zur Arbeitsstelle ist der Mieter verantwortlich.

13.3. Ab dem Zeitpunkt der Geräteübergabe steht die Maschine unter der Obhut und der alleinigen Verantwortung und Haftung des Mieters. Die Gefahrenübergabe endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls.

13.4. Der Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass das Mietgerät nur haftpflichtversichert, nicht jedoch kaskoversichert ist. Der Vermieter empfiehlt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflichtversicherung des Mieters für das angemietete Gerät auf die Dauer der Mietzeit.

13.5. Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern, ist der Vermieter mindestens zwei Tage vorher zu verständigen.

13.6. Sollte das Mietgerät infolge schlechter Witterund oder wegen sonstiger vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallszeit zulasten den Mieter.

13.7. Der Mieter ist verpflichtet, den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand täglich zu prüfen und gegebenenfalls für den Vermieter kostenlos aufzufüllen. Für Schäden und Kosten, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.

13.8. Bei Störungen am Gerät ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.

13.9. Der Mieter trägt die Verantwortung, dass das Mietgerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Etwaige, für den Einsatz erforderliche behördliche Sondergenehmigungen sowie Absperrmaßnahmen hat der Mieter auf eigenen Kosten und eigenes Risiko zu besorgen.

13.10. Falls zwischen Angebotslegung und Ausführung Änderungen in der Zahlungsfähigkeit des Mieters eintreten oder Umstände bekannt werden, welche seine Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, ist der Vermieter berechtigt, entweder Vorauszahlungen zu verlangen oder auch vom Vertrag zurückzutreten.

13.11. Das Entgelt berechnet sich vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Rückkehr unserer Geräte in den Betrieb. Jeder angefangene Tag wird berechnet.

13.12. Bei dem Miettarif handelt es sich um reine Gerätekosten ohne Bedienpersonal und Treibstoff. Das Mietgerät wird mit vollem Tank ausgeliefert und ist vollgetankt zu retournieren. Sollte das Gerät durch den Vermieter nach Retournierung aufgetankt werden, wird der tagesübliche Treibstoffpreis verrechnet.

13.13. Die vom Vermieter angegebenen Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf maximale tägliche Einsatzdauer von 9 Stunden.

13.14. Mietrechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.

13.15. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit eigenen – angeblichen oder tatsächlichen – Forderungen und Ansprüchen gegen Forderungen und Ansprüche des Vermieters aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters gilt als ausgeschlossen.

13.16. Für eventuelle Ausfälle des Gerätes wird keine Haftung übernommen.

13.17. Der Mieter haftete für alle Schäden und Folgeschäden, die während der Mietzeit am Gerät und durch das Gerät verursacht wurden.

13.18. Mit der Übernahme des Gerätes bzw. Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter oder durch seine Beauftragten gehen Gefahr und Zufall hinsichtlich des Gerätes auf den Mieter über. Der Mieter übernimmt für das übernommene Gerät die volle Haftung und Gewährleistung. Diese Haftung umfasst auch alle Schäden an Personen am überlassenen Gerät, verursacht durch das überlassene Gerät oder auch sonstige durch das oder mit dem Gerät verursachte Schäden.

13.19. Erfüllungsort/Gerichtsstand Pkt. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt auch uneingeschränkt für alle Mietverträge und dem Mietservice.

14. Einsatzbedingungen
14.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des Gerätes verbunden sind zu beachten. Geräte dürfen ausnahmslos nur bestimmungsgemäß benützt und eingesetzt werden. Der Mieter trägt die Verantwortung, dass das Mietgerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist.

14.2. Der Mieter nimmt zur Bedienung des Gerätes auch die Bedienungsanleitung zur Kenntnis. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß-, und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Spritzt- und Sandstrahlarbeiten sind verboten.

14.3. Der Mieter haftete dem Vermieter uneingeschränkt dafür, dass die während der Mietzeit mit der Maschine oder bei der Maschine tätigenden Leute über die notwendigen Kenntnisse zur Handhabung des Gerätes und über die notwendigen Berechtigungen zur Verwendung und Bedienung des Gerätes verfügen.

14.4. Die Geräte sind nicht gegen Diebstahl versichert, der Mieter haftete auch bei ordnungsgemäßer Verwahrung für allfälligen Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte sowie den sich durch Diebstahl oder Beschädigung ergebenen Ausfallsansprüchen des Vermieters. Das Gerät ist jedenfalls gegen jede unbefugte Inbetriebnahme wirksam abzusichern. Der Mieter haftet weiteres für alle Schäden, die er oder seine Leute an der Maschine verursachen sowie für alle entstehenden Ausfallszeiten der Maschine durch diese Schäden.

15. Baulicher Teil
15.1. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Tätigkeit selbst durchzuführen, sondern kann sich zur Vertragserfüllung Dritter (Subunternehmer) bedienen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, insoweit Subunterhemer bei zu ziehen, als er selbst die erforderliche gewerbliche Befugnis zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nicht hat.
Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch die Unterauftragnehmer in gleicher Weise, als ob er die entsprechenden Tätigkeiten selbst durchführen würde.

15.2. Helfer
Die bauseits mithelfenden oder beigestellten Personen sind vom Auftraggeber zu entlohnen und zu versichern bzw. seitens des Bauherrn für die ordnungsgemäße Arbeitsbewilligung zu sorgen. Bei nichteinhalten ist der Auftragnehmer berechtigt nicht entsprechende Personen von der Baustelle zu verweisen. Sollten durch unsachgemäße Arbeiten dieser Helfer dem Gewerk oder einem Helfer selbst Schaden zugefügt werden, so haftet dafür ausschließlich der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt für diesen Personenkreis, sowie deren Arbeit keine Haftung. Ebenso hat der Bauherr seinen Helfern dem Stand der Technik geeignete Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen (Handschuhe, Helme, Sicherheitsschuhe, etc.)

15.3. Feststellung der Grundgrenzen bei Arbeitsbeginn
Grundgrenzen Feststellungen sind vom Bauherrn durchzuführen, bzw. auf Kosten des Auftraggebers herzustellen. Die Mappen Kopie ist als Basisunterlage für die Vermessung gültig. Mehrkosten durch das Vermessen von Punkten und Grundgrenzen sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

15.4. Auftragserfüllung
Vom Auftraggeber nicht an den Auftragnehmer übergebene für die Herstellung des Bauwerks erforderlichen Leistungspositionen sind vom Auftraggeber so zu vergeben, dass die fristgerechte Auftragserfüllung gesichert ist. Die Auftragsverzögerung, die durch verzögerte Fertigstellung oder mangelhafte Ausführung von Leistungspositionen erfolgen, die direkt vom Auftraggeber vergeben wurde, wird seitens des Auftragnehmers keinerlei Haftung gewährt bzw. der daraus für den Auftragnehmer auflaufende Mehraufwand dem Auftraggeber verrechnet. Der Auftraggeber hat die Fertigstellung dieser Leistungspositionen dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Die Haftung des Auftragnehmers für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung wird auf die von dem Auftragnehmer vertraglich zur Bauausführung übernommenen Leistungsposition beschränkt.

15.5. Warn- und HinweispflichtWir möchten Sie hiermit darauf hinweisen, dass eine mögliche angeschlossene Feuerstätte und der Anschluss an den Kamin bei Inbetriebnahme vom zuständigen Rauchfangkehrer Meister auf Dichtheit nach ÖNORM B 8201, sowie auf Brand- und Betriebssicherheit nach ÖNORM EN 13384, abgenommen und überprüft werden muss.

Weiter ist der Rauchrohranschluss der Feuerstätte nach den aktuellen Brandschutzbestimmungen und auf die ordentliche Dichtheit zu prüfen. Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass die ausgeführten Silikonfugen Wartungsfugen sind. Diese sind vom Bauherrn laufend zu überprüfen und nötigenfalls zu erneuern.

16. Schlussbestimmungen
16.1. 1 Erfüllungsort/Gerichtsstand Pkt. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt auch uneingeschränkt für alle Mietverträge und Mietservice.

16.2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine solche gültige oder wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am ehesten entspricht.